Wo es ab heute den Green Pass braucht

Ab Freitag, 6. August ist in vielen Bereichen der Grüne Pass vorzuweisen und muss von Betreibern von Tätigkeiten, für welche der Green Pass vorgeschrieben ist, kontrolliert werden.

Um einen Green Pass scannen zu können gibt es die App „VerificaC19" für iOS und Android. Nachdem man den ersten Green Pass mit der App gescannt hat, funktioniert dies auch offline. Die App erkennt, ob und wie lange der gescannte Green Pass gültig ist.

Der Green Pass weist nach, dass jemand entweder gegen Sars-CoV-2 geimpft oder davon nachweislich genesen ist oder dass ein gültiges negatives Testergebnis vorliegt.

In diesen Bereichen braucht es ab Freitag, 6. August den Green Pass:

  • Gastronomie (nur im Innenbereich)
  • öffentliche Veranstaltungen – darunter auch Dorf- und Wiesenfeste (im Innen- und Außenbereich)
  • kulturelle Aufführungen wie Theater, Konzerte und Ähnliches (im Innen- und Außenbereich)
  • Museen, Archiven, Ausstellungen sowie anderer kultureller Einrichtungen und Orte 
  • Tagungen, Kongresse, Messen
  • Kasinos, Bingo- und Wettsäle oder Themen- und Vergnügungsparks
  • Feste im Anschluss an zivile oder religiöse Zeremonien.
  • Übungen und Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren
  • Proben von Chören und Musikkapellen in Innenräumen
  • Sportveranstaltungen und Sportwettkämpfen
  • Beim Training in geschlossenen Räumen wie Turnhallen, Fitnesszentren, anderen Sportzentren, wenn die sportliche Aktivität nicht individuell, sondern mit nicht im gleichen Haushalt lebenden Gruppen ausgeübt wird
  • Hallenschwimmbädern und geschlossenen Schwimmzentren
  • Thermal- und Wellnessanlagen
  • Beherbergungsbetrieben
  • für die Benutzung von Umkleide- oder Duschräumen bei Sportanlagen auch im Freien
  • öffentliche Wettbewerbe und Prüfungen einschließlich der Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen

In der Verordnung des Landeshauptmannes Nr. 28 sind zudem auch einige Zusatz- und Ausnahmeregelungen definiert.

Übergangsregelung für Nasenflügeltests bis 31. August

Zu einigen Aktivitäten sind in Südtirol – als Übergangsregelung bis zum 31. August – weiterhin vor Ort Nasenflügeltests als Alternative zum Grünen Pass möglich. Dies gilt nur in jenen Bereichen, in denen das Land Südtirol den Grünen Pass als Vorsichtsmaßnahme über die staatliche Vorschrift hinaus vorsieht, zum Beispiel bei Proben von Chören, Musikkapellen und anderen kulturellen Vereinen; für die Übernachtung in gemeinschaftlichen Schlafräumen von Schutzhütten; für die Übungen und Ausbildungskurse der Freiwilligen Feuerwehren und anderer zum ehrenamtlicher Hilfsorganisationen; bei Benutzung gemeinschaftlicher Umkleideräume und Duschen in geschlossenen Räumen. Nicht mehr zulässig ist der Nasenflügeltest bei Dorf- und Wiesenfesten. Auch für Minderjährige gilt der Nasenflügeltest noch in verschiedenen Bereichen – als Möglichkeit bis zu 12 Jahren, als Verpflichtung von 12 bis 18 Jahren.