Südtirol verschärft Maßnahmen nach Auftreten neuer Corona-Variante

Aufgrund des hohen Infektionsgeschehens und der erstmalig nachgewiesenen südafrikanischen Coronavirus-Variante in Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz werden die Maßnahmen in ganz Südtirol verschärft. In den Gemeinden mit bereits nachgewiesener südafrikanischer Variante sind darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen vorgesehen.

Die Schulen aller Schulstufen starten nach den Faschingsferien am 22. Februar nicht in Präsenz, sondern bleiben im Fernunterricht. Diese Vorsichtsmaßnahme gilt vorerst bis zum 28. Februar. Für Klein-, Kindergarten- und Grundschulkinder deren Eltern einen essenziellen Dienst zu garantieren haben, wird ein Basisbetreuungsdienst eingerichtet. Für genauere Informationen zu den Zulassungskriterien und den Anmeldungen können sich die Eltern an die Bildungseinrichtungen ihrer Kinder wenden. Die Bildungsdirektionen haben die Zulassungskriterien laut Verordnung und die Anmeldeformulare in Kürze auch auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

Die Trainingstätigkeit in Sportvereinen wird ab Montag 22. Februar auf ein Mindestmaß reduziert. Zugelassen bleiben nur Trainingseinheiten für Profisportler, Athleten der Nationalmannschaften und Teilnehmer an Meisterschaften der höchsten nationalen Amateurligen.

Mit der Anpassung der ATECO-Liste für den zugelassenen Detailhandel wird es bereits ab Donnerstag, 18. Februar, wieder möglich sein, Geschäfte für Computer, Kommunikationstechnik oder Unterhaltungselektronik zu öffnen. Ebenso wurde eine notwendige Anpassung für den Wanderhandel mit Lebensmitteln vorgenommen.

In den Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz gelten zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen. Die Menschen sind verstärkt dazu aufgerufen, mögliche Risikosituationen strikt zu vermeiden, die zu einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus führen könnten. Ab Montag wird ein Corona-Test für das Verlassen oder Betreten dieser Gemeinden Pflicht. Zusätzlich zur geltenden allgemeinen Ausganssperre ist bei Bewegungen in oder aus dem Gemeindegebiet das Ergebnis eines negativen Antigen- oder PCR-Tests vorzuweisen, welches maximal 72 Stunden alt sein darf. Dieser Nachweis muss ab Montag, 22. Februar, verpflichtend erbracht werden. Für Personen, welche die betroffenen Gemeinden aus erlaubten Gründen (Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe, dringliche Notwendigkeiten) durchqueren müssen, ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, welche die Durchquerenden von der Testpflicht befreit. Informationen zu den Teststationen findet man im Corona-Portal der Interenetseite des Landes Südtirol. In den vier Gemeinden mit der südafrikanischen Corona-Variante gilt für die Regelung zum Fernunterricht in allen Schulstufen mit den oben beschriebenen Ausnahmen ein längerer Zeitraum, nämlich vom 18. Februar bis 7. März. Für den Zeitraum vom 18. Februar bis 7. März sind in den vier Gemeinden auch die Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste ausgesetzt. Das bedeutet, dass Friseur- und Schönheitssalons geschlossen bleiben. Zusätzlich eingeschränkt wird in dieseb Gemeinden auch die Produktionstätigkeit sowie die Tätigkeit auf Baustellen. Es bleiben lediglich die als wesentlich eingestuften gewerblichen Tätigkeiten aufrecht. Alle diese Tätigkeiten müssen im Rahmen der dafür vorgesehenen Sicherheitsprotokolle erfolgen.

Hier geht's zur Verordnung und hier zur Eigenerklärung.