Ganz Südtirol rote Zone - die Maßnahmen

Aufgrund der stetig steigenden Infektionszahlen gelten vom 9.11 bis 22.11 in ganz Südtirol dieselben Bestimmungen. So werden die bereits geltenden Maßnahmen der sogenannten Cluster-Gemeinden auf alle Gemeinden in Südtirol übertragen.

Bars und Restaurant bleiben geschlossen.

Der Detailhandel wird ausgesetzt, auch in Einkaufszentren. Ausgenommen davon sind all jene, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter verkaufen. Lebensmittelgeschäfte dürfen von Montag bis Samstag öffnen, sonntags bleiben sie geschlossen. Apotheken, Paraapotheken, Zeitungsgeschäfte und Tabakläden können hingegen an allen Tagen geöffnet halten.

Dienste an Personen wie Friseure-, Schönheitssalons und ähnliches sind mit Ausnahme von Wäschereien und Bestattungsinstitute ebenfalls geschlossen.

Mund-Nasen-Schutz ist Pflicht – Bewegungen werden eingeschränkt.

Die Ausgangssperre gilt von 20 Uhr am Abend bis um 5 Uhr in der Früh.

Bewegungen in und außerhalb der eigenen Gemeinde sind nur aus triftigen Gründen erlaubt, wie Arbeit, Gesundheit, oder in dringenden Erfordernissen. Diese Gründe müssen in der mitgeführten Eigenerklärung dokumentiert werden. Zu den Gründen gehören: Einkäufe in Geschäfte, die nicht in der eigenen Wohngemeinde vorhanden sind, Betreuung von Angehörigen, die Hilfe benötigen, Besuche des Partners/der Partnerin, mit dem/der man nicht zusammenlebt.

Weiterhin erlaubt sind körperliche Aktivitäten, alleine und im Freien. Allerdings muss man in der Nähe der eignen Wohnung bleiben, Mund-Nasen-Schutz und der Abstand von mindestens zwei Metern zu fremden Personen ist Pflicht.
Davon ausgenommen sind Athleten und Mannschaften, die an nationalen und internationalen Veranstaltungen teilnehmen.

Unterricht startet wieder.

Am Montag, 9. November, nehmen die Schulen in ganz Südtirol wieder ihren Betrieb auf. In der Kleinkinderbetreuung, in Kindergarten, Grundschule und der ersten Klasse Mittelschule bleiben die pädagogische Betreuung und der Unterricht in Präsenz aufrecht. Für alle Kinder ab dem sechsten Lebensjahr gilt im Unterricht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Gänzlich im Fernunterricht erfolgt die Bildungstägtigkeit für die zweiten und dritten Klassen der Mittelschule, an Oberschulen, die Berufsbildung und die Universität. Davon ausgenommen sind Jugendliche mit Beeinträchtigung oder besonderen Bedürfnissen.

Um zur Arbeit, zur Schule oder anderen dringlichen Erfordernissen zu kommen sind öffentliche Verkehrsmittel weiterhin nutzbar. Allerdings werden Busse und Züge nicht mit mehr als der Hälfte der Fahrgäste belegt. Ein Mund-Nasen-Schutz muss immer getragen werden.